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BEK 2025 190

definitive Rechtsöffnung

Schwyz · 2025-12-30 · Deutsch SZ
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit zehn separaten Verfügungen erteilte der Einzelrichter am Bezirksge- richt Schwyz der Gemeinde Morschach in den Betreibungen Nrn. xx-yy des Be- treibungsamtes Morschach gegen A.________ für verschiedene, auf Gemein- deratsbeschlüssen und einer Präsidialverfügung beruhenden Forderungen in Beträgen zwischen Fr. 100.00 und Fr. 750.00 definitive Rechtsöffnungen. Da- gegen erhob der Schuldner Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, die Verfügungen aufzuheben evtl. zu sistieren und das Verfahren zur Neubeur- teilung unter Berücksichtigung der Gehörsansprüche an die Vorinstanzen zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Zuständigkeit der Gemeinde für die Rechnungsstellungen von unabhängiger, zuständiger amtlicher Instanz zu kon- trollieren und korrigieren.

E. 2 Rechtsöffnungsentscheide unterliegen der ZPO-Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Eine Be- schwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei der Be- gründung handelt es sich um eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Beschwerde nicht ein. Daher muss der Beschwerdeführer im Einzelnen un- ter Bezugnahme auf die jeweiligen Erwägungen der angefochtenen Verfügung dartun, weshalb der angefochtene Entscheid tatsächlich oder rechtlich falsch ist und geändert werden muss, wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (BEK 2025 149 vom 10. Dezember 2025 E. 2 m.H.). Die Beschwerdeinstanz hat sich darauf zu beschränken, hinreichend begründete Beanstandungen zu beurteilen, wobei es nicht genügt, angefoch- tene Entscheide bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren. Inhaltliche Nachbes- serungen nach Ablauf der Beschwerdefrist sind ausgeschlossen (BEK 2024 150 vom 18. September 2024 E. 2.a m.H.).

a) Vorliegend beschwert sich der Beschwerdeführer in einer Eingabe gegen zehn definitive Rechtsöffnungen des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz

Kantonsgericht Schwyz 3 bloss in allgemeiner Weise. Er nimmt auf die einzelnen Verfügungen nicht Be- zug und legt auch nicht dar, inwiefern diese einzeln konkret tatsächlich oder rechtlich falsch wären und geändert werden müssten. Auf die Beschwerde ist deswegen nicht einzutreten, wobei zur Vereinfachung die zehn Dossiers verei- nigt zu behandeln sind (Art. 125 lit. c ZPO).

b) Soweit der Beschwerdeführer allgemein das Fehlen von Kontrollen, die Anwendung einer ihm nicht bekannten Gebührenordnung und die den Betrei- bungen zugrundeliegenden Rechnungsstellungen der Beschwerdegegnerin kri- tisiert, gehen die Einwände am Thema des Verfahrens der definitiven Rechtsöff- nung vorbei. Der Rechtsöffnungsrichter hat grundsätzlich nur zu prüfen, ob die in Betreibung gesetzten Forderungen auf vollstreckbaren Entscheiden beruhen und sich nicht mehr mit dem materiellen Bestand der Forderungen zu befassen (vgl. Kren Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 80 SchKG N 2 und 5 m.H.; BEK 2024 150 vom 18. September 2024 E. 3 m.H.; angef. Verfügung je E. 2.5). Da- her können vorgängig einer Rechtsöffnung nicht wie beantragt weitere Klärun- gen bzw. Kontrollen insbesondere etwa der Zuständigkeit der Beschwerdegeg- nerin stattfinden. Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des wesentlichen Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) macht der Beschwerdeführer in Bezug auf die den einzelnen angefochtenen Entscheiden zugrundliegenden verschiedenen Vollstreckungstitel (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; dazu angef. Verfügungen je E. 1) konkret nachvollziehbar nicht geltend. Die Behandlung seiner Einwände, insbesondere seiner Solidarschuldnerschaft in den ausschliesslich gegen ihn gerichteten Betreibungen (dazu ebd. je E. 1.1 f. i.V.m. 2.3), bestreitet er inhalt- lich auch nicht.

E. 3 Aus diesen Gründen besteht für eine bereits vorinstanzlich abgelehnte Sistierung (angef. Verfügung je E. 2.6) des Verfahrens kein Anlass. Es ist viel- mehr ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) auf die Beschwerde gegen die zehn Rechtsöffnungsentscheide präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind auch angebliche Gehörsverlet- zungen nicht zu prüfen (BGer 4A_632/2023 vom 24. Januar 2024 E. 4) und der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO);-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzurei- chen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Die Streitwerte betragen zwischen Fr. 100.00 und Fr. 750.00.
  4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichts- kasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber i.V. der Vizegerichtspräsident Stefan Weber Versand 30. Dezember 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 30. Dezember 2025 BEK 2025 190-199 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen Gemeinde Morschach, Schulstrasse 6, 6443 Morschach, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, betreffend definitive Rechtsöffnung (Beschwerden gegen die Verfügungen des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 12. Dezember 2025, ZES 2025 580-589);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Mit zehn separaten Verfügungen erteilte der Einzelrichter am Bezirksge- richt Schwyz der Gemeinde Morschach in den Betreibungen Nrn. xx-yy des Be- treibungsamtes Morschach gegen A.________ für verschiedene, auf Gemein- deratsbeschlüssen und einer Präsidialverfügung beruhenden Forderungen in Beträgen zwischen Fr. 100.00 und Fr. 750.00 definitive Rechtsöffnungen. Da- gegen erhob der Schuldner Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, die Verfügungen aufzuheben evtl. zu sistieren und das Verfahren zur Neubeur- teilung unter Berücksichtigung der Gehörsansprüche an die Vorinstanzen zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Zuständigkeit der Gemeinde für die Rechnungsstellungen von unabhängiger, zuständiger amtlicher Instanz zu kon- trollieren und korrigieren.

2. Rechtsöffnungsentscheide unterliegen der ZPO-Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Eine Be- schwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei der Be- gründung handelt es sich um eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Beschwerde nicht ein. Daher muss der Beschwerdeführer im Einzelnen un- ter Bezugnahme auf die jeweiligen Erwägungen der angefochtenen Verfügung dartun, weshalb der angefochtene Entscheid tatsächlich oder rechtlich falsch ist und geändert werden muss, wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (BEK 2025 149 vom 10. Dezember 2025 E. 2 m.H.). Die Beschwerdeinstanz hat sich darauf zu beschränken, hinreichend begründete Beanstandungen zu beurteilen, wobei es nicht genügt, angefoch- tene Entscheide bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren. Inhaltliche Nachbes- serungen nach Ablauf der Beschwerdefrist sind ausgeschlossen (BEK 2024 150 vom 18. September 2024 E. 2.a m.H.).

a) Vorliegend beschwert sich der Beschwerdeführer in einer Eingabe gegen zehn definitive Rechtsöffnungen des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz

Kantonsgericht Schwyz 3 bloss in allgemeiner Weise. Er nimmt auf die einzelnen Verfügungen nicht Be- zug und legt auch nicht dar, inwiefern diese einzeln konkret tatsächlich oder rechtlich falsch wären und geändert werden müssten. Auf die Beschwerde ist deswegen nicht einzutreten, wobei zur Vereinfachung die zehn Dossiers verei- nigt zu behandeln sind (Art. 125 lit. c ZPO).

b) Soweit der Beschwerdeführer allgemein das Fehlen von Kontrollen, die Anwendung einer ihm nicht bekannten Gebührenordnung und die den Betrei- bungen zugrundeliegenden Rechnungsstellungen der Beschwerdegegnerin kri- tisiert, gehen die Einwände am Thema des Verfahrens der definitiven Rechtsöff- nung vorbei. Der Rechtsöffnungsrichter hat grundsätzlich nur zu prüfen, ob die in Betreibung gesetzten Forderungen auf vollstreckbaren Entscheiden beruhen und sich nicht mehr mit dem materiellen Bestand der Forderungen zu befassen (vgl. Kren Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 80 SchKG N 2 und 5 m.H.; BEK 2024 150 vom 18. September 2024 E. 3 m.H.; angef. Verfügung je E. 2.5). Da- her können vorgängig einer Rechtsöffnung nicht wie beantragt weitere Klärun- gen bzw. Kontrollen insbesondere etwa der Zuständigkeit der Beschwerdegeg- nerin stattfinden. Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des wesentlichen Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) macht der Beschwerdeführer in Bezug auf die den einzelnen angefochtenen Entscheiden zugrundliegenden verschiedenen Vollstreckungstitel (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; dazu angef. Verfügungen je E. 1) konkret nachvollziehbar nicht geltend. Die Behandlung seiner Einwände, insbesondere seiner Solidarschuldnerschaft in den ausschliesslich gegen ihn gerichteten Betreibungen (dazu ebd. je E. 1.1 f. i.V.m. 2.3), bestreitet er inhalt- lich auch nicht.

3. Aus diesen Gründen besteht für eine bereits vorinstanzlich abgelehnte Sistierung (angef. Verfügung je E. 2.6) des Verfahrens kein Anlass. Es ist viel- mehr ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) auf die Beschwerde gegen die zehn Rechtsöffnungsentscheide präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind auch angebliche Gehörsverlet- zungen nicht zu prüfen (BGer 4A_632/2023 vom 24. Januar 2024 E. 4) und der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO);-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzurei- chen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Die Streitwerte betragen zwischen Fr. 100.00 und Fr. 750.00.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichts- kasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber i.V. der Vizegerichtspräsident Stefan Weber Versand 30. Dezember 2025 amu